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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Süddeutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Homburg/Saar.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinderheilkunde, Fortbildung und Austausch wissenschaftlicher und praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Kinderheilkunde und ihrer Grenzgebiete, sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
    Die Ereignisse sollen der Allgemeinheit praktisch zugänglich gemacht werden.
  2. Der Erfüllung dieses Zweckes dienen:
    a) jährlich stattfindende wissenschaftliche Kurse und Veranstaltungen
    b) die Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Kinderheilkunde und ihrer Grenzgebiete besondere Verdienste erworben haben
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Kinderarzt, auch der in pädiatrischer Weiterbildung stehende Arzt, werden, darüber hinaus aber auch jede, an der Arbeit des Vereins interessierte, volljährige, natürliche oder juristische Person.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie erwerben damit automatisch die Mitgliedschaft, wenn sie nicht schon Mitglieder sind.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gültig.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.


§5 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben, jedoch eine Gebühr für die jährlich abzuhaltenden wissenschaftlichen Kurse und Veranstaltungen.


§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.


§7 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    a) der Vorsitzende
    b) der stellvertretende Vorsitzende
    c) der Schatzmeister, der zugleich die Aufgaben des Schriftführers erfüllt.
  2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
  3. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt, einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ist dieses nicht der Fall, ist im 2. Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  6. Vorstand kann nur ein Vereinsmitglied werden. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt des Vorstandes.

 §8 Der Beirat

  1. Dem Beirat gehören an:
    a) der Präsident der Jahrestagung (Vorsitzender des Beirats)
    b) der Präsident der vorausgegangenen Jahrestagung
    c) der Präsident der nächsten Jahrestagung
    d) Vertreter von Fachgebieten innerhalb der Pädiatrie
  2. Der Beirat steht dem Vorstand als beratendes Gremium zur Verfügung. Er unterstützt mit seinem fachlichen Sachverstand die Vorstandsarbeit.
  3. Der Präsident der Jahrestagung wird von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt, einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Gewählt ist, wer im  1. Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, ist im 2. Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Präsidentschaft der Jahrestagung beginnt und endet mit dem Kalenderjahr, in der die Tagung ausgerichtet wird. Die Zusammensetzung des Beirats und der Vorsitz wechseln damit jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres.
  4. Vertreter der Fachgebiete können vom Vorstand auf zwei Jahre ernannt und in den Beirat berufen werden. Wiederholte Benennungen sind möglich.
  5. Der Beirat ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Er kann zudem eigene Sitzungen einberufen. Sitzungsprotokolle des Beirats sind dem Vorstand zuzuleiten.
  6. Der Präsident der Jahrestagung richtet diese in eigener Verantwortung aus. Maßnahmen der Vorbereitung und Ausführung der Jahrestagung bedürfen insoweit der Zustimmung des Schatzmeisters, als Mittel der Gesellschaft dafür in Anspruch genommen werden.


§9 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zum Zeitpunkt der Tagung des Vereins statt. Einladung und Tagesordnung werden den Mitgliedern spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, d.h. per E-Mail oder Post, zugesandt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird entweder real oder virtuell (Online per Videokonferenz) durchgeführt, in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineformat wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail kurzfristig in den Tagen vor der Versammlung bekannt gegeben.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung über das vorangegangene Geschäftsjahr
    b) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
    c) Wahl des Vorstandes
    d) Festlegung des Ortes der nächsten und der übernächsten Tagung
    e) Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    f) Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
    g) die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  4. In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann nur ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
  5. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies erforderlich ist oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
  6. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  7. Anträge von Mitgliedern zu Satzung- und Tagesordnungsänderungen müssen spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung (Jahrestagung) beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden.
  10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§10 Gesellschaftsvermögen

  1. Das Vermögen der Gesellschaft wird aus Überschüssen von Tagungseinnahmen und sonstigen Zuwendungen gebildet.
  2. Über Maßnahmen, die wesentliche Veränderungen im Vermögen zur Folge haben, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.


§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Liquidation nach beschlossener Auflösung des Vereins erfolgt durch den bisherigen Vorstand.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der von ihm verfolgten steuerbegünstigten Zwecke fällt sein nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V., zur Zeit mit Sitz Chausseestraße 128, 10115 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.


Baden-Baden, im Juli 2022

Prof. Dr. med. Matthias Keller
Vorsitzender der Gesellschaft

Dr. med. Christoph von Buch
Stv. Vorsitzender